Grundrechte: Sterbehilfe und Sterbebegleitung
Man unterscheidet zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe, d.h. das gezielte, direkte Herbeiführen des Todes eines Menschen aufgrund seines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches, ist in Österreich strafrechtlich verboten. Bislang haben in Europa nur Belgien, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz aktive Sterbehilfe in verschiedener Form legalisiert.
Man unterscheidet zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe.
Aktive Sterbehilfe, d.h. das gezielte, direkte Herbeiführen des Todes eines Menschen aufgrund seines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches, ist in Österreich strafrechtlich verboten. Bislang haben in Europa nur Belgien, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz aktive Sterbehilfe in verschiedener Form legalisiert. Die Schweizer Organisationen Dignitas und Exit, die Beihilfe zum Suizid mit ärztlicher Unterstützung auch an Hunderte Deutsche vermittelt haben, sind in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren besonders in die Diskussion geraten.
Indirekte Sterbehilfe – schmerzlindernde Behandlungen, die allerdings lebensverkürzend wirken, und passive Sterbehilfe – das Unterlassen von notwendigen Behandlungen bzw. auch so genannte „Sterbenlassen“ – sind in Österreich erlaubt.
Vielerorts wird Sterbebegleitung - das ist die Pflege und Betreuung von Sterbenden - gegenüber der Sterbehilfe bevorzugt bzw. als ausreichend empfunden. Insbesondere die katholische Kirche engagiert sich hier für Sterbebegleitung und stark gegen die Sterbehilfe wie zuletzt im Fall der italienischen Komapatientin Eluana Englaro. Ihr Vater hatte jahrelang für ihr Sterberecht gekämpft, bis Anfang des Jahres nach großem politischen und medialen Aufruhr ihre künstliche Ernährung abgebrochen wurde. Zwei Tage später verstarb sie.
QUELLEN
http://www.welt.de/vermischtes/article3176175/Italienische-Komapatientin-Eluana-Englaro-ist-tot.html
