Das System der Pflegevorsorge beruht in Österreich auf zwei Prinzipien, für deren Umsetzung jeweils der Bund oder die Bundesländer zuständig sind:
1. Das Geldleistungsprinzip: jeder pflegebedürftige Mensch verfügt über einen Rechtsanspruch auf Bundespflegegeld oder Landespflegegeld, welches je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Klassifizierung in sieben Stufen) unabhängig von vorhandenem Einkommen und Vermögen ausbezahlt wird. Derzeit beziehen rund 5% der österreichischen Bevölkerung (d.h. rund 400.000 Frauen und Männer) Pflegegeld nach einem Bundes- oder Landespflegegeldgesetz.
2. Das Sachleistungsprinzip: die österreichischen Bundesländer sind gemäß der genannten Vereinbarung verpflichtet, ein dezentrales und flächendeckendes Angebot an Sozialen Diensten sicherzustellen:
a. Ambulante bzw. Mobile Dienste: diese helfen dem pflegebedürftigen Menschen, solange wie möglich zuhause leben zu dürfen (z.B. Heimhilfe, Essen auf Rädern).
b. Teilstationäre Dienste: diese Angebote dienen vor allem der Unterstützung pflegender Angehöriger (z.B. Tageszentren).
c. Stationäre Dienste: darunter sind Alten- und Pflegeheime oder SeniorInnenwohnheime mit eigener Pflegestation zu verstehen.
Ein Vergleich der Sachleistungen ist schwierig, da der Bereich in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Ein Beispiel: Im Jahr 2008 wurden österreichweit 38 verschiedene Mobile Soziale Dienste angeboten, doch nur 14 davon können in jedem Bundesland in Anspruch genommen werden. Je nach Trägerorganisation können die Kosten je nach Bundesland trotz gleicher Leistungen stark variieren. Zwar liegen die Agenden der sozialen Dienste für alte, pflege- und betreuungsbedürftige Personen in Landeskompetenz, doch wird an einer Harmonisierung der Leistungs- und Qualitätskriterien gearbeitet.
Bundeseinheitliche Standards werden schon seit mehreren Jahren gefordert, was an der Frage des Kindschaftsregresses (Kostenersatzpflicht von Kindern für die offenen Pflegekosten ihrer Eltern) im Bereich Alten- und Pflegeheime skizziert werden kann:
Bislang mussten in den Ländern Kärnten, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Burgenland die Nachkommen von HeimbewohnerInnen für jene Pflege- und Betreuungskosten aufkommen, die nicht durch das Vermögen der pflegebedürftigen Eltern abgedeckt werden konnten. In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg hingegen wurde der entstandene Differenzbetrag durch das Land beglichen. Diese Regelung ist als Resultat der Vereinheitlichungsbestrebungen seit 1. Februar 2009 gefallen; somit können in Hinkunft Kinder in keinem Bundesland Kinder zur Abgeltung der Heim- und Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden.